Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen
mit Stand vom 1.8.2008
Als eigentliche Grundlage einer dauerhaften Geschäftsverbindung zum beiderseitigen Vorteil sehen wir das gegenseitige Vertrauen an und nicht diese Liefer- und Zahlungsbedingungen. Wie die Erfahrung jedoch zeigt, lässt es sich in Einzelfällen nicht vermeiden, auf diese Bedingungen hinzuweisen und sie Ihnen - unseren Geschäftspartnern - zur Kenntnis zu bringen. Sie müssen deshalb vorhanden sein, um auf Besonderheiten unseres Warenverkaufs hinzuweisen und etwaige Unklarheiten über die zukünftige Geschäftsverbindung zu beseitigen.
- Gerichtsstand, Eigentumsvorbehalt, Weiterveräußerung
Erfüllungsort und Gerichtsstand der Diessner GmbH ist Wiesbaden. Die gesamte Warenlieferung geht erst nach restloser Bezahlung unserer Rechnung in das Eigentum des Käufers über. Die aus Weiterveräußerungen oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund bestehenden Forderungen tritt der Besteller beim Kauf an uns bis zur Höhe unserer Forderungen ab. Es gilt außerdem unsere Ergänzungsklausel über erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt. - Mängelrügen haben auf dem schnellsten Wege, vorab telefonisch oder persönlich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich zu erfolgen.
- Verpackung erfolgt zum Selbstkostenpreis und wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Verpackung von Kleinverkauf über die Ladentheke wird nicht berechnet.
- Zahlungsziel: Die Zahlung des Kunden hat nach den Terminen der jeweiligen Rechnung zu erfolgen. Die Fälligkeit ist dem Rechnungsformular zu entnehmen.
- Umtausch und Rückgabe von Ware: Zugeschnittene Ware ist grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen. Innerhalb von 14 Tagen nach dem Kauf erfolgt die Rücknahme von nicht zugeschnittener Ware und von Stückgütern in einwandfreiem Zustand nach Absprache im Einzelfall. Die Diessner GmbH kann bis zu 20% vom Warenwert, mindestens jedoch 1,- Euro als Bearbeitungsentgelt für die Wiedereinlagerung einbehalten.
- Eigenschaften von Zuschnitten:
Bei Zuschnitten werden keine Endverarbeitungsmaße gefertigt. Wünscht der Besteller maßgenaue Zuschnitte, so muss dies bei der Bestellungsannahme individuell besprochen werden. Zuschnitte werden nicht entgratet und nicht entfettet, sofern nicht anders vereinbart. - Bedingungen im Versandgeschäft:
Der Mindestauftragswert im Versandgeschäft beträgt 25,- Euro Nettowarenwert. Bis 50,- Euro Nettowarenwert kann ein Mindermengenzuschlag von 5,00 Euro erhoben werden. Der Versand erfolgt grundsätzlich ab Lager Wiesbaden d.h. unfrei. Speditionskosten und Portogebühren werden zu Selbstkosten abgerechnet. - Abholung bestellter Ware
Bestellte Waren sind innerhalb von zwei Wochen abzuholen. Danach kann ohne weitere Benachrichtigung eine Zustellung durch einen Spediteur mit Nachnahmezahlung erfolgen. Alternativ kann eine Lagergebühr von 1% des Warenwerts je angebrochenen Monat in Rechnung gestellt werden. Individuelle Teminabsprachen sind hiervon ausgenommen. - Doppelbestellungen
Der Kunde und Besteller har dafür zu sorgen, dass Doppelbearbeitungen von Bestellungen nicht möglich sind. So sind z.B. schriftliche Bestellungen nach telefonischer Vorabbestellung entsprechend zu kennzeichnen. Der Abholer der bestellten Ware hat selber darauf hinzuweisen, dass die Ware bereits vorab bestellt wurde, um eine doppelte Anfertigung der Ware zu verhindern. - Oberflächenbeschaffenheit eloxierter Ware
Die Eloxal-Vorbehandlung “E6 matt eloxiert” von Aluminium wird für Anwendungen eingesetzt, bei denen das Aluminium vor Korrossion geschützt werden soll. Diese standard Eloxaloberfläche beinhaltet keine mechanische Bearbeitung, sondern nur eine chemische Beize des Rohaluminiums vor dem eigentlichen Eloxalvorgang. Walzstruktur, Pressriefen und Kratzer werden dadurch jedoch nicht beseitigt, sondern nur leicht eingeebnet. Daher bleiben diese Stellen weiterhin sichtbar und stellen keinen Grund für Reklamation oder Minderung dar. - Gültigkeit der Liefer- und Zahlungsbedingungen
Für alle Lieferungen gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Vorschriften des Bestellers werden nicht anerkannt, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch.
Ergänzungsklausel: Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
- a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten — einschließlich etwaiger Saldoforderungen — sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen. - a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 3. c) entsprechend.
d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab. - Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
Stand: 06-2008